Insoweit war das dritte oberinstanzliche Verfahren nicht fehlerbehaftet und rechtfertigen auch Billigkeitsüberlegungen nicht eine vollständige Kostentragung durch den Staat. Schliesslich wird der Verletzung des Beschleunigungsgebots durch die Einstellung des Verfahrens genügend Rechnung getragen. Eine darüber hinausgehende Berücksichtigung im Kostenpunkt ist nicht angezeigt. Aus dem Umstand, dass das Bundesgericht das Urteil der Kammer vom 4. August 2016 integral aufhob, kann der Berufungsführer hinsichtlich der Verlegung der Kosten nichts für sich ableiten.