428 Abs. 1 StPO die Hälfte der Kosten des dritten oberinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen. Eine darüber hinausgehende Kostenauflage ist aufgrund des Verschlechterungsverbots ausgeschlossen. Diese Kosten hat der Berufungsführer durch die rechtswidrig und schuldhaft herbeigeführte Einleitung des Verfahrens denn auch i.S.v. Art. 426 Abs. 2 StPO adäquat kausal verursacht. Insoweit war das dritte oberinstanzliche Verfahren nicht fehlerbehaftet und rechtfertigen auch Billigkeitsüberlegungen nicht eine vollständige Kostentragung durch den Staat.