Hätte die Kammer bereits in ihrem Urteil vom 4. August 2016 entschieden wie nun das Bundesgericht, so hätte der Berufungsführer zwar im Eventualantrag auf Einstellung des Verfahrens obsiegt. Er wäre jedoch sowohl in Bezug auf seinen Hauptantrag auf Freispruch wie auch in Bezug auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen betreffend das erstinstanzliche Verfahren unterlegen, während die Generalstaatsanwaltschaft in letzterem Punkt obsiegt hätte. Es rechtfertigt sich, dem Berufungsführer in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO die Hälfte der Kosten des dritten oberinstanzlichen Verfahrens aufzuerlegen.