1188). Die Generalsstaatsanwaltschaft hatte in ihrem Hauptantrag ebenfalls einen Freispruch des Berufungsführers und eventualiter die Verfahrenseinstellung verlangt, jedoch unter Auferlegung eines in das gerichtliche Ermessen gestellten Teils der Verfahrenskosten an den Berufungsführer (Stellungnahme vom 21. Dezember 2015, pag. 1219 f.). Hätte die Kammer bereits in ihrem Urteil vom 4. August 2016 entschieden wie nun das Bundesgericht, so hätte der Berufungsführer zwar im Eventualantrag auf Einstellung des Verfahrens obsiegt.