10.3 Drittes oberinstanzliches Verfahren (SK 13 372) 12 10.3.1 Verfahrenskosten Der Berufungsführer hatte im dritten oberinstanzlichen Verfahren hauptsächlich einen Freispruch, eventualiter die Einstellung des Verfahrens, beides unter Tragung sämtlicher Kosten durch den Kanton Bern und unter Ausrichtung einer Entschädigung für seine Verteidigungskosten und einer persönlicher Genugtuung, beantragt (schriftliche Berufungsbegründung vom 29. Oktober 2015, pag. 1188).