Vielmehr sind diese Kosten vom Kanton Bern zu tragen. Im Übrigen kann schon aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht auf die Verlegung der Kosten des ersten und zweiten oberinstanzlichen Verfahrens zurückgekommen werden. 10.2.2 Entschädigung Dasselbe gilt hinsichtlich des Entschädigungsanspruchs des Berufungsführers. Die Kammer hat dem Berufungsführer in ihrem Urteil vom 4. August 2016 eine angemessene Entschädigung für seine Aufwendungen in den ersten beiden oberinstanzlichen Verfahren im Umfang der geltend gemachten CHF 15‘314.90 zuerkannt. Darauf ist nicht zurückzukommen.