10.2 Erstes und zweites oberinstanzliches Verfahren (SK 08 416 und SK 10 121) 10.2.1 Verfahrenskosten Wie die Kammer in ihrem Urteil vom 4. August 2016 erkannte, waren das erste und zweite oberinstanzliche Verfahren fehlerbehaftet und diese Fehler von den kantonalen Behörden zu verantworten. Insofern können die in jenen Verfahren entstandenen Gerichtsgebühren von CHF 2‘000.00 bzw. CHF 4‘000.00 nicht als in kausaler Weise durch den Berufungsführer verursacht gelten und ihm folglich nicht in Anwendung von Art. 426 Abs. 2 StPO auferlegt werden. Vielmehr sind diese Kosten vom Kanton Bern zu tragen.