Der Berufungsführer hat folglich die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens vollumfänglich zu tragen. 10.1.2 Entschädigung Entsprechend ist dem Berufungsführer weder eine Entschädigung für seine Aufwendungen in der Untersuchung und im erstinstanzlichen Verfahren noch eine persönliche Genugtuung – letztere wird auch nicht mehr beantragt – auszurichten (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO). 10.2 Erstes und zweites oberinstanzliches Verfahren (SK 08 416 und SK 10 121) 10.2.1