426 Abs. 2 StPO dem Berufungsführer auferlegt werden. Bis zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils lag noch keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vor bzw. jedenfalls nicht in einem Ausmass, welches – zusätzlich zur nun erfolgten Verfahrenseinstellung – eine Berücksichtigung bei der Kostenauflage rechtfertigen würde. Der Berufungsführer hat folglich die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens vollumfänglich zu tragen.