11 suchung, die Anklageerhebung und das erstinstanzliche Verfahren. Es bestand zu jeder Zeit ein hinreichender Tatverdacht. Die in diesen Verfahrensstadien angefallenen Kosten sind mithin adäquate Folge seines zivilrechtlich rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens. Damit können die Kosten dieser Verfahrensstadien in Anwendung von Art. 426 Abs. 2 StPO dem Berufungsführer auferlegt werden.