426 Abs. 2 StPO aber ohnehin nicht vorausgesetzt. Es genügen auch "normales" und leichtes Verschulden. Im Übrigen haftet der Arzt zivilrechtlich ebenfalls für jedes Verschulden, seine Haftung beschränkt sich nicht auf grobe Verstösse gegen die Regeln der ärztlichen Kunst (BGE 130 IV 7 E. 3.3 m.w.H.). Das rechtswidrige und schuldhafte Verhalten des Berufungsführers war schliesslich nicht nur natürlich, sondern auch adäquat kausal für die Eröffnung der Strafunter-