Ausserdem wurde C.________ dadurch in einer nicht gerechtfertigten Weise in ihrem absoluten Recht auf Leben und körperliche Integrität verletzt. Es liegt ein i.S.v. Art. 41 OR rechtswidriges Verhalten des Berufungsführers vor. Der Berufungsführer handelte im zivilrechtlichen Sinne fahrlässig und damit schuldhaft. Jedenfalls bei der auf ein fehlendes Sich-Vertraut-Machen zurückzuführenden Fehlmanipulation des zentralen Kontrollmittels des Bildverstärkers bei einer derart risikoreichen Operation wie der vorgenommenen handelt es nicht um eine bloss leichte Fahrlässigkeit. Wie aufgezeigt wurde, wird ein grobfahrlässiges Verhalten von Art. 426 Abs. 2 StPO aber ohnehin nicht vorausgesetzt.