Die fehlerhafte visuelle Überwachung des Operationsfortschritts durch die Fehlmanipulation des Bildverstärkers und das zu späte Erkennen der Diskrepanz zwischen dem angezeigten und dem tatsächlichen Bohrfortschritt stellten folglich keine operationsimmanenten Risiken dar. Vielmehr sind sie als eigentliche Verletzungen der ärztlichen Sorgfaltspflichten zu qualifizieren (vgl. bundesgerichtlicher Rückweisungsentscheid E. 7.1). Der Berufungsführer verletzte mithin die Regeln der ärztlichen Kunst und damit seine auftragsrechtlichen Sorgfaltspflichten gemäss Art. 398 Abs. 2 OR. Ausserdem wurde C.____