Insbesondere traf ihn die Pflicht, sich mit der Funktionsweise des von ihm eingesetzten Geräts vertraut zu machen, um dieses korrekt bedienen zu wissen. Weiter war er verpflichtet, mit voller Aufmerksamkeit mit dem technischem Gerät umzugehen und dessen Funktion auch beim Einsatz zu überwachen. Die fehlerhafte visuelle Überwachung des Operationsfortschritts durch die Fehlmanipulation des Bildverstärkers und das zu späte Erkennen der Diskrepanz zwischen dem angezeigten und dem tatsächlichen Bohrfortschritt stellten folglich keine operationsimmanenten Risiken dar.