Zu der Fehlbedienung kam es, weil sich der Berufungsführer nicht ausreichend mit dem verwendeten Bildverstärker vertraut gemacht hatte (vgl. bundesgerichtlicher Rückweisungsentscheid E. 4.3). Weiter ist erstellt, dass der Berufungsführer, welcher sich nicht auf das Bohrgeräusch und/oder den Bohrwiderstand verlassen durfte, den Bohrfortschritt nicht genau verfolgte und die angezeigten Bilder nicht genau analysierte, weshalb er die Diskrepanz zwischen der angezeigten und der tatsächlichen Bohrtiefe zu spät erkannte (vgl. bundesgerichtlicher Rückweisungsentscheid E. 4.3).