Präjudiziert der Kostenentscheid regelmässig die Entschädigungsfrage, muss dieser Zusammenhang auch umgekehrt bestehen. Auch die Lehre bejaht implizit eine Anwendung von Art. 426 Abs. 2 StPO im Rechtsmittelverfahren, indem ausgeführt wird, die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens dürften der beschuldigten Person auferlegt werden, wenn der Kausalzusammenhang zwischen dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten und den Kosten des Rechtsmittelverfahrens nicht durch das erstinstanzliche Urteil unterbrochen werde (DOMEISEN, a.a.O., N. 32 zu Art. 426 StPO; STEFAN WEHRENBERG/FRIEDRICH