426 StPO nach seinem Wortlaut nicht explizit auf die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens. Mit Blick auf das jener Bestimmung zu Grunde liegenden Verursacherprinzip erscheint es unsinnig, eine (zumindest analoge) Anwendung im Rechtmittelverfahren grundsätzlich auszuschliessen. Zudem lässt der Wortlaut von Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO unter den gleichen Voraussetzungen eine Herabsetzung oder Verweigerung einer Entschädigung auch im Rechtsmittelverfahren zu. Präjudiziert der Kostenentscheid regelmässig die Entschädigungsfrage, muss dieser Zusammenhang auch umgekehrt bestehen.