O., N. 32 zu Art. 426 StPO; für eine ex-post-Betrachtung dagegen BORBÉLY, a.a.O., 432, dessen Ausführungen jedoch eher im Hinblick auf die Widerrechtlichkeit und das Verschulden Sinn ergeben). Die Kausalität ist für die einzelnen Kostenpositionen und für jede Verfahrensstufe gesondert zu prüfen (GRIESSER, a.a.O., N. 15 zu Art. 426 StPO). Bestand nach der Untersuchung ein hinreichender Anlass zur Anklageerhebung, können der beschuldigten Person sowohl die Untersuchungskosten als auch die Kosten der erstinstanzlichen Verhandlung ganz oder teilweise auferlegt werden (DOMEISEN, a.a.O., N. 32 zu Art. 426 StPO).