Die Beurteilung hat mithin ex-ante zu erfolgen. Hingegen wäre es nicht angängig, aus der rückblickenden Optik eines möglicherweise letztinstanzlichen Gerichtsurteils "ex-post" schliessen zu wollen, es habe bereits die Untersuchungsbehörde die Rechtslage falsch eingeschätzt, weil das Verfahren in einem Freispruch geendet hat (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB110200 vom 19. August 2016; vgl. auch FRANZ RIKLIN, OFK-StPO, 2. Aufl. 2014, N. 3 zu Art. 426 StPO; GRIESSER, a.a.O., N. 15 zu Art. 426 StPO; DO- MEISEN, a.a.O., N. 32 zu Art.