426 StPO). Für die Beurteilung der Frage, ob das Verhalten der beschuldigten Person geeignet war, die Einleitung eines Strafverfahrens herbeizuführen, ist auf den Kenntnisstand der Behörden sowie die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der betreffenden Untersuchungshandlung abzustellen. Die Beurteilung hat mithin ex-ante zu erfolgen.