Zwischen dem widerrechtlichen und schuldhaften Verhalten der beschuldigten Person und der Einleitung oder Erschwerung des Verfahrens muss natürliche und adäquate Kausalität bestehen. An die Ursächlichkeit des Verhaltens der beschuldigten Person dürfen allerdings keine strengen Anforderungen gestellt werden, da die Behörden gehalten sind, bei genügendem Tatverdacht eine Untersuchung zu eröffnen (GRIESSER, a.a.O., N. 15 zu Art. 426 StPO).