pas nécessairement être commis intentionnellement. La négligence suffit, sans qu’il soit besoin qu’elle soit grossière» (Urteil 1B/377/2012 vom 25. Juni 2013 E. 2.1.1, mit Verweis auf BGE 109 Ia 160 E. 4a, wobei letzterer Leitentscheid allerdings noch zur luzernischen Strafprozessordnung erging, welche für die Kostenauflage ein verwerfliches, leichtfertiges oder verdächtiges Verhalten voraussetzte). 9.2.3 Kausalzusammenhang Zwischen dem widerrechtlichen und schuldhaften Verhalten der beschuldigten Person und der Einleitung oder Erschwerung des Verfahrens muss natürliche und adäquate Kausalität bestehen.