Weshalb die Staatsfinanzen nur bei grob fahrlässigem Verhalten der beschuldigten Person geschützt werden sollen, ist nicht ersichtlich. Eine Einschränkung der Kostentragungspflicht auf grob fahrlässiges Verhalten drängt sich deshalb nicht auf (so auch Obergericht des Kantons Zürich, Verfügung UH150086 vom 9. Juli 2015 E. 8, abrufbar unter www.swisslex.ch). Auch das Bundesgericht hat im Übrigen festgehalten: «L’acte reproché doit constituer une violation claire de la norme du comportement [...]. L’acte répréhensible ne doit pas nécessairement être commis intentionnellement.