8 Auch mit Blick auf den Sinn und Zweck der Kostenauflage, nämlich den Schutz der Staatsfinanzen und damit der Steuerzahlenden vor einer Belastung mit Verfahrenskosten, die eine beschuldigte Person durch vorwerfbares Verhalten verursacht hat, ist eine Beschränkung des Verschuldens auf grobe Fahrlässigkeit nicht angezeigt. Weshalb die Staatsfinanzen nur bei grob fahrlässigem Verhalten der beschuldigten Person geschützt werden sollen, ist nicht ersichtlich.