426 Abs. 2 StPO – als Voraussetzung für einen Rückgriff explizit ein grobfahrlässiges Bewirken der Einleitung des Verfahrens verlangt wird. Bei der Frage, ob das Verhalten der beschuldigten Person zivilrechtlich vorwerfbar ist und damit eine Kostenauflage trotz Einstellung des Verfahrens rechtfertigt, sind sodann – wie bereits mehrfach erwähnt – die sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze analog anzuwenden. Zur Begründung der zivilrechtlichen Haftpflicht genügt aber jede Fahrlässigkeit.