426 StPO, m.w.H.). Ein «leichtfertiges» oder «verwerfliches» Tun oder Unterlassen, wie es die früheren kantonalen Strafprozessordnungen zum Teil als Voraussetzungen einer Kostenauflage verlangten, wird indessen in Art. 426 Abs. 2 StPO gerade nicht erwähnt. BOR- BÉLY folgert, dass der Gesetzgeber offenbar bewusst keine Beschränkung auf grobfahrlässiges Verhalten statuiert habe (a.a.O., 437). Für diese Auslegung spricht auch, dass etwa in Art. 420 lit. a StPO – im Unterschied zu Art. 426 Abs. 2 StPO – als Voraussetzung für einen Rückgriff explizit ein grobfahrlässiges Bewirken der Einleitung des Verfahrens verlangt wird.