In der Lehre wird teilweise die Auffassung vertreten, die Kostenauflage setzte eine zumindest grobe Fahrlässigkeit im haftpflichtrechtlichen Sinne voraus. Es müsse «ein bei objektiver Betrachtungsweise als schwerwiegend zu qualifizierender Verstoss gegen die vom Betreffenden einzuhaltenden Sorgfaltspflichten» vorliegen; leichte Fahrlässigkeit genüge nicht. Nur wer elementarste Vorsichtsgebote verletzt habe, handle leichtfertig (GRIESSER, a.a.O., N. 14 zu Art. 426 StPO, m.w.H.).