398 Abs. 2 OR würde das Bundesgericht aber offenbar zur Begründung der Widerrechtlichkeit genügen lassen (Urteil 1B_377/2012 vom 25. Juni 2013 E. 2; vgl. NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 6 zu Art. 426 StPO; dahingehend wohl auch Urteil des Bundesgerichts 6B_893/2016 vom 13. Januar 2017 E. 4.3). 9.2.2 Schuldhaftes Verhalten In der Lehre wird teilweise die Auffassung vertreten, die Kostenauflage setzte eine zumindest grobe Fahrlässigkeit im haftpflichtrechtlichen Sinne voraus.