7 Rechtsnorm verletzt sei, desto gravierender könne mittels Kostenauflage in die Grundrechte der betroffenen Person eingegriffen werden, wobei auch deren finanzielle Verhältnisse zu berücksichtigen seien (a.a.O.). Nach der Praxis des Bundesgerichts ist das Verhalten der beschuldigten Person dann als widerrechtlich zu qualifizieren, wenn es in klarer Weise gegen Normen der Rechtsordnung verstösst, die den Rechtsunterworfenen direkt oder indirekt zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen verpflichten (BGE 116 Ia 162 E. 2c, S. 170).