Zum Mass bzw. der Art der Widerrechtlichkeit werden in der Lehre verschiedene Auffassungen vertreten. Zum Teil werden «qualifiziert rechtswidrige Sachverhalte» gefordert und etwa «blosse Vertragsverletzungen» als ungenügend betrachtet. Gemäss anderer Meinung soll jede pflichtwidrige und unvorsichtige Handlung oder Unterlassung zur Begründung der Widerrechtlichkeit genügen (vgl. zum Ganzen den Überblick bei CORNEL BORBÉLY, Die Kostentragung in Einstellungsverfügungen, ZStrR 129/2011 s. 415 ff., 421 ff.). BORBÉLY fordert aus Gründen der Verhältnismässigkeit eine gewisse Intensität der Widerrechtlichkeit. Je intensiver eine