EMRK und Art. 32 Abs. 1 BV auch vereinbar, die Kostenauflage mit einem fehlerhaften Verhalten der beschuldigten Person zu begründen, das sich sachlich mit dem Vorwurf deckt, der Gegenstand der strafrechtlichen Anschuldigung bildete. Es ist mithin nicht ausgeschlossen, dem nicht verurteilten Beschuldigten Verfahrenskosten wegen eines Verhaltens aufzuerlegen, das in objektiver Hinsicht die Merkmale eines Straftatbestandes erfüllt (BGE 116 Ia 162 E. 2d bb; vgl. auch DOMEISEN, a.a.O, N. 29 zu Art. 426 StPO). Zum Mass bzw. der Art der Widerrechtlichkeit werden in der Lehre verschiedene Auffassungen vertreten.