Für die Kostenauflage genügt auch, wenn die beschuldigte Person durch ein fehlerhaftes und vorwerfbares Verhalten Anlass zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegeben hat (sog. prozessuales Verschulden im weiteren Sinne). Wer in Verletzung einer Verhaltensnorm den dringenden Verdacht einer strafbaren Handlung erweckt und dadurch ein Strafverfahren veranlasst, soll die damit einhergehenden Kosten tragen, weil es stossend wäre, wenn letztlich die Steuerzahler hierfür aufkommen müssten. Dabei ist es mit Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art.