Das Bundesgericht hat trotz der in der Lehre geäusserten Kritik daran festgehalten, dass nicht nur Verstösse gegen prozessuale Verhaltensnormen (vorwerfbares Benehmen im Prozess, sog. prozessuales Verschulden im engeren Sinne) in Frage kommen. Für die Kostenauflage genügt auch, wenn die beschuldigte Person durch ein fehlerhaftes und vorwerfbares Verhalten Anlass zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegeben hat (sog. prozessuales Verschulden im weiteren Sinne).