41 Abs. 1 OR ist ein Verhalten dann, wenn es gegen Normen verstösst, die direkt oder indirekt Schädigungen untersagen bzw. den Rechtsunterworfenen ein Schädigungen vermeidendes Verhalten vorschreiben (sog. Verhaltensnormen, BGE 116 Ia 162 E. 2b). Das Bundesgericht hat trotz der in der Lehre geäusserten Kritik daran festgehalten, dass nicht nur Verstösse gegen prozessuale Verhaltensnormen (vorwerfbares Benehmen im Prozess, sog. prozessuales Verschulden im engeren Sinne) in Frage kommen.