Nach Art. 41 Abs. 1 OR wird eine Haftung dann ausgelöst, wenn jemandem durch ein widerrechtliches und schuldhaftes Verhalten in kausaler Weise ein Schaden zugefügt wird. 9.2.1 Widerrechtlichkeit Widerrechtlich im Sinne von Art. 41 Abs. 1 OR ist ein Verhalten dann, wenn es gegen Normen verstösst, die direkt oder indirekt Schädigungen untersagen bzw. den Rechtsunterworfenen ein Schädigungen vermeidendes Verhalten vorschreiben (sog. Verhaltensnormen, BGE 116 Ia 162 E. 2b).