9.2 Voraussetzungen der Kostenauflage im Einzelnen Voraussetzung der Kostenpflicht ist ein sog. prozessuales Verschulden der beschuldigten Person. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass es sich bei der Kostenpflicht der freigesprochenen oder aus dem Verfahren entlassenen beschuldigten Person nicht um eine Haftung für strafrechtliches Verschulden handelt, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für fehlerhaftes Verhalten, durch welches die Einleitung oder Erschwerung eines Prozesses verursacht wurde. Nach Art.