Diese Grundsätze gelten gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch in Bezug auf den Anspruch der beschuldigten Person auf Entschädigung und Genugtuung bei Verfahrenseinstellung. Dazu hielt das Bundesgericht jüngst etwa in seinem Urteil 6B_1040/2016 vom 2. Juni 2017 E. 1.1.2. fest: «Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO hat die beschuldigte Person, wenn sie ganz oder teilweise freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird, unter anderem Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte.