Zu den Voraussetzungen der Kostentragung der beschuldigten Person trotz Einstellung des Verfahrens besteht eine reiche bundesgerichtliche Praxis, welche etwa jüngst im Urteil 6B_241/2015 vom 26. Januar 2017 wie folgt zusammengefasst wurde: «1.3.1. Gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO können der beschuldigten Person bei Einstellung des Verfahrens die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Unter den gleichen Voraussetzungen kann nach Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO eine Entschädigung herabgesetzt oder verweigert werden.