7. Gesetzliche Grundlagen Die Verlegung der Kosten (Art. 422 StPO) richtet sich nach dem Grundsatz, wonach Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht. Enthält das Gesetz keine abweichenden Bestimmungen, werden die Verfahrenskosten nach Art. 423 Abs. 1 StPO vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO).