Dass er infolge Verletzung des Beschleunigungsgebots straflos bleibe, ändere nichts daran, dass er in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gehandelt und dadurch kausal das Strafverfahren veranlasst habe. Diesem Umstand müsse im Kostenentscheid Rechnung getragen werden, indem dem Berufungsführer mindestens ein in das gerichtliche Ermessen gestellter Teil der Verfahrenskosten aufzuerlegen sei. Analog sei mit der Entschädigung zu verfahren. III. Erwägungen der Kammer