6. Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft ist hingegen der Ansicht, der Berufungsführer habe gegen die Regeln der ärztlichen Kunst verstossen und hafte für die Pflichtverletzung grundsätzlich sowohl in strafrechtlicher wie auch in zivilrechtlicher Hinsicht (mit Verweis auf BGE 130 IV 7 E. 3.3). Dass er infolge Verletzung des Beschleunigungsgebots straflos bleibe, ändere nichts daran, dass er in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gehandelt und dadurch kausal das Strafverfahren veranlasst habe.