3 Rückweisungsentscheid (Urteil 6B_984/2009 vom 25. Februar 2010), in welchem die Beschwerde lediglich teilweise gutgeheissen und entsprechend lediglich eine teilweise Verfahrenskostenauflage verfügt worden sei. Dieser Umstand zeige klar, dass es einzig auf den Ausgang des Verfahrens ankomme, wie ihn die Kammer richtigerweise hätte verfügen müssen, mithin die Einstellung. Analoges müsse für die Frage der Parteientschädigung gelten. Es gebe keinen Grund, dem Berufungsführer eine volle Entschädigung zu verweigern.