Es bestehe mithin kein Begründungsansatz, dem Berufungsführer die Verfahrenskosten aufzuerlegen, es sei denn, man verknüpfe diese Auflage mit dem strafrechtlichen Vorwurf der fahrlässigen Tötung, was unzulässig sei. So habe das Bundesgericht das Urteil der Kammer vom 4. August 2016 in Gutheissung der Beschwerde integral aufgehoben. Dies anders als noch im früheren