Nachdem der Kanton Bern ein gutes Jahrzehnt gebraucht habe, um aus dem Strauss der vielen erörterten und angedachten möglichen Sorgfaltspflichtverletzungen eine herauszufiltern, die dem Berufungsführer schliesslich zum Vorwurf gereicht habe, könne weder von einer klaren Rechtsverletzung noch von einem groben Fehlverhalten ausgegangen werden. Es bestehe mithin kein Begründungsansatz, dem Berufungsführer die Verfahrenskosten aufzuerlegen, es sei denn, man verknüpfe diese Auflage mit dem strafrechtlichen Vorwurf der fahrlässigen Tötung, was unzulässig sei.