Der Berufungsführer dürfe nicht schlechter wegkommen, als wenn die Kammer im Zeitpunkt des beidseitigen Antrags der Parteien das Verfahren eingestellt hätte, wobei schon damals eine Verknüpfung der Kostenauflage mit einer strafrechtlichen Missbilligung zu vermeiden gewesen wäre. Nachdem der Kanton Bern ein gutes Jahrzehnt gebraucht habe, um aus dem Strauss der vielen erörterten und angedachten möglichen Sorgfaltspflichtverletzungen eine herauszufiltern, die dem Berufungsführer schliesslich zum Vorwurf gereicht habe, könne weder von einer klaren Rechtsverletzung noch von einem groben Fehlverhalten ausgegangen werden.