Praxisgemäss bedürfe es eines klaren Verstosses gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm sowie einer groben Fahrlässigkeit (mit Verweis auf YVONA GRIESSER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 14 zu Art. 426 StPO). Der Berufungsführer dürfe nicht schlechter wegkommen, als wenn die Kammer im Zeitpunkt des beidseitigen Antrags der Parteien das Verfahren eingestellt hätte, wobei schon damals eine Verknüpfung der Kostenauflage mit einer strafrechtlichen Missbilligung zu vermeiden gewesen wäre.