5. Berufungsführer Der Berufungsführer lässt vorbringen, es sei vom Grundsatz auszugehen, wonach die Verfahrenskosten vom Kanton zu tragen sind (Art. 423 StPO). Eine ausnahmsweise Kostenauflage an die beschuldigte Person setze gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO ein rechtswidriges und schuldhaftes Bewirken der Verfahrenseinleitung voraus. Bei Einstellung des Verfahrens dürfe die Kostenauflage keiner Verdachtsstrafe gleichkommen. Praxisgemäss bedürfe es eines klaren Verstosses gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm sowie einer groben Fahrlässigkeit (mit Verweis auf YVONA