Am 18. Mai 2017 verfügte die Verfahrensleitung, dass kein weiterer Schriftenwechsel angeordnet werde. Der Berufungsführer wurde zur Einreichung einer Kostennote für das aktuelle Neubeurteilungsverfahren aufgefordert (pag. 1445 f.). Die Honorarnote langte am 26. Mai 2017 ein (pag. 1447 f.). 4. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das vorliegende Verfahren der Neubeurteilung beschränkt sich nach der verbindlichen Vorgabe des Bundesgerichts auf die Verlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens. II. Vorbringen der Parteien