2 Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer begründeten Stellungnahme vom 18. Mai 2017 (pag. 1443 f.) was folgt: «1. Dem Berufungsführer sei ein Teil der Verfahrenskosten nach gerichtlichem Ermessen aufzuerlegen. 2. Die übrigen Kosten seien durch den Staat zu tragen.»