2. Der Berufungsführer sei zu entschädigen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im gesamten Verfahren, wobei zur Höhe der Entschädigung verwiesen wird auf die bereits bei den Akten liegenden Kostennoten vom 15.01.2016 (drittes oberinstanzliches Verfahren) bzw. 26.11.2012 (erstinstanzliches sowie zwei Phasen des oberinstanzlichen Verfahrens).»